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Themenbereich: 2. Freie Berufe mit Zulassungsvoraussetzungen

Bestimmte freie Berufe (z.B. Ärztin oder Arzt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater) dürfen Sie nur ausüben, wenn Sie gewisse Voraussetzungen (z.B. eine bestimmte Ausbildung) erfüllen und für die Berufsausübung zugelassen werden.

Mit der Zulassung verbunden sind auch bestimmte Berufspflichten (z.B. Schweigepflicht) und in vielen Berufen Besonderheiten bei der Sozialversicherung (z.B. die Mitgliedschaft in berufsspezifischen Versorgungswerken). Nähere Informationen erhalten Sie in den Unterkapiteln:

2.1. Berufliche Qualifikation und Berufspflichten

Um als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie in einigen Berufen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen müssen Sie in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten.

Nachweis der Ausbildung und anderer Voraussetzungen

Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung.

Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beispielsweise müssen den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erbringen, wenn sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Ist für die Berufsausübung eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich, muss der Nachweis im Rahmen des Antragsverfahrens bei der zuständigen Behörde erbracht werden.

Hinweis: In einigen freiberuflichen Tätigkeitsfeldern (z.B. Unternehmensberatung, Journalismus, Kunst) müssen Sie keinen Nachweis erbringen, um Ihren Beruf auszuüben. Nähere Informationen für diese Berufe finden Sie im Kapitel "Freie Berufe ohne Zulassungsvoraussetzungen".

Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, ist je nach Beruf unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Krankengymnast, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt.

Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen.

Berufspflichten

Durch gesetzliche Regelungen werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberuflerinnen und Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet.

In Berufen wie Arzt, Zahnarzt, psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Tierarzt haben freiberuflich Tätige darüber hinaus unter anderem die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung.

Berufsgruppen wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

Mitgliedschaft bei der Berufskammer

Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt besonders für Berufsgruppen wie Architekt, Arzt, psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker, beratender Ingenieur, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt.

Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.

Tipp: Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie im Gründungsportal des Finanz- und Wirtschaftsministeriums unter "Besonderheiten bei der Gründung".

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