Apothekerinnen und Apotheker in Baden-Württemberg müssen sich bei der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg anmelden. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
Hinweis: Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten), können Sie während der Ausbildung ebenfalls freiwilliges Mitglied werden.
Sie müssen sich schriftlich anmelden. Den erforderlichen Meldebogen erhalten Sie bei der Landesapothekerkammer oder können ihn im Internet herunterladen.
Die Landesapothekerkammer trägt die neuen Mitglieder in das Mitgliederverzeichnis ein.
Um Kammermitglied der Landesapothekerkammer sein zu können, müssen Sie
die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Sie müssen alle im Meldebogen vorgesehenen Angaben nachweisen. Auf jeden Fall müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Dokumente beilegen:
Hinweis: Sie müssen die Urkunden im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorlegen. Für den Nachweis der Versandhandelserlaubnis reicht eine einfache Kopie.
innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Hinweis: Betriebserlaubnisinhaberinnen und -inhaber, Pächterinnen, Pächter, Verwalterinnen und Verwalter von öffentlichen Apotheken und dazugehörigen Filialen müssen neben dem Grundbeitrag eine weitere Umlage entrichten. Diese richtet sich nach den im vorhergegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätzen (ohne Mehrwertsteuer).
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde