• Verfahren A-Z

Zurück zur Übersicht

Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen

Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Bundesländern

Sie können sich als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen. 

Hinweis: Sind Sie bereits in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen.

Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Staaten

Sind Sie Verhandlungsdolmetscher beziehungsweise Verhandlungsdolmetscherin oder Urkundenübersetzer beziehungsweise Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Dann gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige, wenn Sie

  • dauerhaft in Baden-Württemberg arbeiten wollen,
  • dort jedoch weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung begründen.

Drittstaatsangehörige können auch in Baden-Württemberg als Verhandlungsdolmetscher, Verhandlungsdolmetscherinnen, Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen allgemein beeidigt beziehungsweise öffentlich bestellt und beeidigt werden, wenn

  • hierfür ein Bedürfnis besteht und
  • sie die Voraussetzungen erfüllen.

Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".

Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg können Sie sich allgemein beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg – Allgemeine Beeidigung beantragen".

Verfahrensablauf

Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung widersprechen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • fachliche Eignung
    Von Ihrer fachlichen Eignung ist auszugehen, wenn Sie eine staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU beziehungsweise dem EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit

Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können sich die Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises bestätigen lassen. Zuständig hierfür ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Zuständigkeit

der Präsident des Landgerichts Stuttgart

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • sofern keine EU-/EWR-Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der Schweiz vorliegt: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
  • Nachweis über eine staatliche oder gleichwertige Prüfung als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin
  • tabellarischer Lebenslauf
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • bei Wohnsitz oder Niederlassung im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (z.B. eine behördliche Bescheinigung, die einem deutschen Führungszeugnis gleichkommt)
    • Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
      Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.
    • Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der  bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet
    Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Kosten

  • allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin: 75 Euro
  • Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: 75 Euro
  • allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: 100 Euro
  • Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: 200  Euro

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Ratshausen

Wussten Sie schon?

...dass wir einen Albvereinsplatz mit Grillstelle und Schutzhütte haben (Platzgebühr für Auswärtige 50 €; - Nähere Informationen erteilt die Gemeindeverwaltung)