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Themenbereich: 5.1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung

5.1.1. Pflichten im Arbeitsschutz

Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten berühren, unter Berücksichtigung aller Umstände planen und durchführen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und diese an sich ändernde Gegebenheiten anpassen.

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, dass von Arbeitsräumen, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geräten sowie vom Betrieb selbst keine Gefahren für Ihre Beschäftigten ausgehen.

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten zu verbessern, sollten Sie insbesondere

  • Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren treffen,
  • diese Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anpassen,
  • eine ständige Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen anstreben,
  • erforderliche Mittel für den Arbeitsschutz bereitstellen,
  • Information an Ihre Mitarbeiter weitergeben und diese im notwendigen Umfang unterweisen,
  • den Arbeitsschutz kontrollieren sowie
  • den Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachten.

Je nach Größe des Unternehmens können Sie diese an Sie gerichteten Anforderungen an geeignete Personen übertragen. Damit geben Sie jedoch nicht Ihre Gesamtverantwortung auf - die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei Ihnen.

Weitere Akteure sind:

Führungskräfte

Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört insbesondere eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen. Außerdem müssen sie - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - den Arbeitgeber unterstützen, indem Sie Gefahren und Mängel am Schutzsystem beispielsweise dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt melden.

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt

Als Arbeitgeber müssen Sie - unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Branche - für sicherheitsfachliche und -medizinische Belange eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen oder mehrere Betriebsärzte bestellen. Näheres zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte unterstützen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie oder bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie dürfen jedoch ohne Anweisung keine präventiven Maßnahmen anordnen und übernehmen nicht die Verantwortung der Führungskräfte.

Achtung: Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) haben die Arbeitgeber die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte unter Mitwirkung des Betriebs¿ oder Personalrats entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Diese Regelbetreuung gliedert sich in eine Grundbetreuung und in einen betriebsspezifischen Teil, für den keine festen Einsatzzeiten vorgesehen sind (wie z.B. für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen oder bei Unterstützungsleistungen zur Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements).

Da sich insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, gibt es weitere Möglichkeiten. Sie können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, die

  • bei einem externen Dienst arbeitet,
  • freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ist,
  • bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis Ihren Kleinbetrieb betreut oder
  • von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert wird.

Tipp: Bei der Auswahl eines externen sicherheitstechnischen Dienstes sollten Sie darauf achten, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der sicherheitstechnischen Betreuung (GQA) vorweisen kann. Eine Liste gütegeprüfter Dienstleister finden Sie auf den Seiten der GQA.

Außerdem wirken die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Planung, Gestaltung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsplätzen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen mit. Sie sind darüber hinaus beteiligt

  • an der Beschaffung technischer Arbeitsmittel,
  • bei der Einführung und Überprüfung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe,
  • bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie
  • bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Als Betriebsarzt kann ein externer Arzt, der als Betriebsarzt für Ihr Unternehmen (und eventuell auch für andere Unternehmen) tätig ist, oder ein Angestellter Ihres Unternehmens bestellt werden. Sie dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zum Betriebsarzt bestellen.

Die Betriebsärzte haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei arbeitsphysiologische und hygienische Aspekte im Vordergrund stehen. Darüber hinaus

  • führen sie (Vorsorge-)Untersuchungen der Beschäftigten durch,
  • organisieren die Erste Hilfe und
  • schulen Ersthelfer und medizinisches Hilfspersonal.

Tipp: Ein Formular zur Bestellung eines Betriebsarztes stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung.

Sicherheitsbeauftragte

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem Arbeitsbereich ehrenamtlich tätig und unterstützen den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört unter anderem die

  • fortlaufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen,
  • Meldung beobachteter Mängel an die Führungskraft oder den Arbeitgeber sowie
  • Motivation der Mitarbeiter zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten.

Betriebs- und Personalrat

Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen.

Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern vorgeschrieben. Der ASA hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder

Arbeitsmedizinischer Dienst

Als Unternehmer können Sie sich von einem arbeitsmedizinischen Dienst, der die Aufgaben eines Betriebsarztes übernimmt, in allen Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten lassen. Dazu gehört insbesondere die

  • Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie
  • Unterstützung der Angestellten bei arbeitsbedingten oder die Arbeit betreffenden Erkrankungen.

Tipp: Bei der Auswahl eines externen arbeitsmedizinischen Dienstes sollten Sie darauf achten, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQB) vorweisen kann. Eine Liste gütegeprüfter Dienstleister finden Sie auf den Seiten der GQB.

Weitere Informationen über

finden Sie auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" des Umweltministeriums.

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