Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: T1) um, ohne diese zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten)? Sofern der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
Sie müssen die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen. Je nach Angebot der Stadt beziehungsweise des Landkreises können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte Ihre Stadt oder Ihr Landratsamt kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz – Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten umgehen:
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Betriebsstätte: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
keine
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll