Themenbereich: 2. Leistungen zur Teilhabe
Behinderte Menschen brauchen in Ausbildung und Beruf gleiche Chancen wie nicht behinderte Menschen. Oft müssen sie dabei jedoch besondere Barrieren überwinden. Die Teilhabe am Arbeitsleben kann deshalb durch allgemeine oder besondere Leistungen gefördert werden. Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern.
Allgemeine Leistungen umfassen:
Besondere Leistungen kommen dann infrage, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung besondere Hilfen notwendig sind:
Hinweis: Ausbildung, Weiterbildung und Beschäftigung können durch die Agentur für Arbeit gefördert werden.
Voraussetzungen für Leistungen sind:
Auf dem Weg zur Förderung gibt es einen bestimmten Ablauf sowie Rechte und Pflichten, die zu beachten sind.
Stellen Sie den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bevor Kosten entstehen, denn rückwirkend sind keine Leistungen möglich. Hierzu sollten Sie Kontakt aufnehmen mit dem Rehabilitationsträger, den Sie selbst für zuständig halten. Bei jungen Menschen vor einer Berufsausbildung ist in der Regel die Agentur für Arbeit zuständig. Dort wenden Sie sich an das Reha-Team.
Sobald der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben wurde, kann die Zuständigkeit geklärt werden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nur durch den zuständigen Träger gefördert werden. Ist der angesprochene Rehabilitationsträger selbst zuständig, erklärt er seine Zuständigkeit. Ist er nicht selbst zuständig, dann leitet er den Antrag an den zuständigen Träger weiter.
Der zuständige Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, prüft er weiter, ob die Förderung durch allgemeine Leistungen erfolgen kann oder ob besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind. Über die Entscheidung ergeht ein schriftlicher Bescheid.
Grundsätzlich hat ein behinderter Mensch, der allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben braucht, ein Recht auf diese Förderung. Wer eine Förderung in Anspruch nimmt, hat eine Mitwirkungspflicht und muss aktiv zum Erfolg beitragen. Alle Maßnahmen zur Förderung können nur mit Einverständnis erfolgen. Wenn der behinderte Mensch zumutbare Maßnahmen ablehnt, die der zuständige Rehabilitationsträger für notwendig hält, können Leistungen auch versagt oder entzogen werden. Persönliche Daten dürfen nur mit Zustimmung an andere beteiligte Stellen weitergegeben werden.
Die erforderlichen Kosten für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung ist dies in der Regel die Agentur für Arbeit. Ansonsten können für Leistungen verschiedene Träger für die berufliche Rehabilitation infrage kommen.
Tipp: Einen umfassenden Überblick bietet auch das Internetangebot der Projektgruppe "eGovernment Strategie Teilhabe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter "einfach teilhaben" an.
Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Hierzu haben sie auch gemeinsame Servicestellen eingerichtet. Der Träger, an den Sie sich zuerst wenden, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären.
Träger der beruflichen Rehabilitation im Überblick:
Hinweis: Das Integrationsamt ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für die begleitende Hilfe im Beruf zuständig.
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll