• Lebenslagen A-Z

Themenbereich: 1. Krankenversicherung

Beitrag zur Krankenversicherung und Zuzahlungen

Für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zur Verfügung. Dafür erheben die Krankenkassen Beiträge, die seit 1. Januar 2009 mit der Einführung des Gesundheitsfonds einheitlich mit einem allgemeinen Beitragssatz bemessen werden.

Seit 1. Januar 2011 beträgt dieser 15,5 Prozent. Für bestimmte Mitglieder gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent.

Insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Rentnern und Rentnerinnen werden die Beiträge vom Arbeitgeber beziehungsweise dem Rentenversicherungsträger mitfinanziert. Beim allgemeinen Beitragssatz trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 7,3 Prozent des Bruttoarbeitslohnes, der Arbeitnehmer oder die Arbeiternehmerin 8,2 Prozent des Bruttoarbeitslohnes.

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen wiederum führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab.

Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Hierbei wird die unterschiedliche Versicherten- und Krankheitsstruktur berücksichtigt. Vereinfacht dargestellt erhalten Krankenkassen mit älteren und kränkeren Versicherten mehr Mittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.

Kommt eine Krankenkasse mit dem ihr zugewiesenen Geld nicht aus, kann sie einen einkommensunabhängigen Betrag in Euro erheben. Dieser wird direkt vom Mitglied an die Krankenkasse gezahlt. Über die Höhe entscheidet die einzelne Krankenkasse selbst, ein steuerfinanzierter Sozialausgleich soll hierbei vor Überforderung schützen. Erwirtschaftet die Krankenkasse Überschüsse, können auch Prämien ausgeschüttet werden.

Weitere Informationen zur Sozialversicherung bietet die Lebenslage "Arbeitnehmer". Arbeitgeber finden weitere Informationen unter "Abführung von Steuern und Sozialabgaben".

Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der GKV. Er legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden (Regelleistungen).

Darüber hinaus kann jede Krankenkasse noch über die Regelleistungen hinausgehende Satzungsleistungen und besondere Versorgungsformen (z.B. hausarztzentrierte Versorgung) anbieten. Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen.

Grundsätzlich muss in der gesetzlichen Krankenversicherung für beanspruchte Leistungen eine Zuzahlung entrichtet werden. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Belastungsgrenze".

Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und chronisch Kranke.

Verfahren

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Ratshausen