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Themenbereich: 6. Sozialabgaben und Steuern

Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht direkt mit der Zahlung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Beiträge zu der Sozialversicherung konfrontiert, da die Abführung dieser Beträge durch Ihren Arbeitgeber erfolgt. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zu den Grundzügen dieser Themen.

Sozialversicherung

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie gegen bestimmte Risiken geschützt. Zu den Risiken zählen: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit sowie Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls, einer Invalidität oder des fortgeschrittenen Alters.

Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie bei der Sozialversicherung anzumelden sowie die Beiträge für diese Versicherungen abzuführen.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet, das heißt, je höher das Einkommen desto größer der Beitrag. Es gelten jedoch auch sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen und entsprechend auch Höchstbeiträge. Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge je zur Hälfte, allerdings zahlt dabei der Arbeitgeber nur die Hälfte des um 0,9 Prozent verminderten allgemeinen Beitragssatzes.

Hinweis: Eine Ausnahme besteht bei der Unfallversicherung: da zahlt nur der Arbeitgeber.

Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Rentenversicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in der Regel bei Beginn einer Ausbildung.

Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie den Sozialversicherungsausweis Ihrem Arbeitgeber vorlegen. In bestimmten Branchen (z.B. Baugewerbe) ist es vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mit sich zu führen. Dies ist erforderlich, um bei etwaigen Kontrollen gezielt Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter oder illegal Beschäftigte aufzudecken. Bei Mitführungspflicht müssen Sie den Ausweis zusätzlich mit einem Lichtbild ausstatten. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht besteht, hierüber zu belehren.

Hinweis: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen ihre sozialversicherungsrechtliche Entsendebeschäftigung mit dem Formblatt A 1 (sogenannte EU-Entsendebescheinigung) dokumentieren. Mit dieser vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten Bescheinigung weist die oder der Entsandte nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.

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