Sie sind gesetzlich krankenversichert und müssen der Arbeit fernbleiben, um Ihr erkranktes Kind zu versorgen? Für diese Zeit können Sie Krankengeld beantragen. Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Anspruch haben Sie pro Kalenderjahr:
Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.
Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.
Achtung: Beamte und Beamtinnen haben keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch. Sie können bei schweren Erkrankungen eines Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr Sonderurlaub erhalten. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte an die Personalverwaltung Ihrer Dienststelle.
Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Voraussetzungen für die Auszahlung des Krankengeldes und die Freistellung sind:
ärztliche Bescheinigung
keine
§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)
...dass die Gesamtfläche des Gemeindegebiets Ratshausen 577 ha beträgt