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Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Hunde der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" gelten als besonders gefährlich und aggressiv. Wenn Sie einen Hund einer dieser Rassen halten wollen, benötigen Sie deshalb eine Erlaubnis zum Halten eine Kampfhundes.

Sie können sich jedoch von der Pflicht zu dieser Erlaubnis befreien lassen. Dazu müssen Sie als Halter oder Halterin eines solchen Hundes die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegen.

Über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft entscheidet die zuständige Ortspolizeibehörde. Die Verhaltensprüfung ist dabei eine wichtige Entscheidungsgrundlage der Ortpolizeibehörde.

Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.

Das Bestehen der Verhaltensprüfung ist nicht ausreichend, wenn das Verhalten des Hundes deutliche Aggressivität erkennen lässt.

Verfahrensablauf

Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie beantragen. Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.

Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung der zuständigen Stelle vor. Die Ortspolizeibehörde wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft Sie außerdem benötigen.

Die Ortspolizeibehörde entscheidet nach eigenem Ermessen.

Voraussetzungen

  • Ihr Hund weist keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auf
  • Verhaltensprüfung für Kampfhunde durch die Ortspolizeibehörde
    Hinweis: Prüfungen anderer Organisationen werden nicht anerkannt.

Zuständigkeit

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung
  • Nachweis, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
    Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.

Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen hierzu an die zuständige Stelle.

Frist/Dauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Kosten

je nach Gemeinde unterschiedlich

Rechtsgrundlage

 

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