Für die Haltung eines Kampfhundes benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn der Kampfhund mindestens 6 Monate alt ist.
Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.
Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.
Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von solchen Kampfhunden ausgehen. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur noch mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.
Achtung: Sollte Ihnen die "Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes" erteilt werden, müssen Sie diese immer dabei haben.
Sie können den Antrag formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde stellen. Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten. Folgende Angaben müssen im Antrag enthalten sein:
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde prüft die Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Es kann zusätzlich andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, aufgrund derer eine Erlaubnis versagt wird.
die Ortspolizeibehörde
Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen
Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Verhaltensprüfung: 165 Euro
Die Gemeinde kann weitere Kosten geltend machen.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde