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Oldtimerkennzeichen

Als "Oldtimer" gelten in der Regel Fahrzeuge, die vor 30 Jahren (oder früher) erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (es kommt auf den Tag der ersten Zulassung an). Die Fahrzeuge dienen der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Wenn Sie in eine Umweltzone fahren wollen, beachten Sie bitte die Verfahrensbeschreibung "Ausnahmegenehmigung von den Fahrverboten in Umweltzonen".

Oldtimer mit H-Kennzeichen

Obwohl Oldtimer nicht für den Alltagsverkehr gedacht sind, gibt es für historische Fahrzeuge, die im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H" führen, keine Einschränkungen der Verwendung im Straßenverkehr.

Oldtimer mit rotem Kennzeichen

Die Nummer dieses Kennzeichens beginnt mit "07"und kann für mehrere Oldtimer für folgende Zwecke verwendet werden:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
  • Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Oldtimern
  • Fahrten zur Wartung und Reparatur des Oldtimers

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Zulassung als Oldtimer bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.

Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.

Voraussetzungen

  • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
  • Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist
  • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs

Hinweis: Ausführliche Informationen erhalten Sie im "TÜV-Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern".

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.

Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von fünf Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein oder vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
  • bisherige Kennzeichen
  • Oldtimergutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 23 StVZO über die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer
  • Versicherungsbestätigung
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

bei rotem Kennzeichen: zusätzlich

  • Auflistung jener Fahrzeuge, für die rote Kennzeichen benötigt werden (unter Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere)
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
  • Bestätigung, dass die Fahrzeuge bei Oldtimerveranstaltungen eingesetzt werden sollen

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.

Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 26,80 Euro).

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Hinweis: Fahrzeuge mit Kennzeichen für historische Fahrzeuge sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

Rechtsgrundlage

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