Ohne passende Feinstaubplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.
Ausnahmegenehmigungen können Sie, außer im Härtefall, nur noch für Fahrzeuge mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten. Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.
Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012. Danach ist keine Neuerteilung oder Verlängerung mehr möglich.
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Dafür muss der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegen. Als Nachweis müssen Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in baden-württembergischen Umweltzonen immer mitführen und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen.
Hinweis: Bestimmte Fahrzeuge dürfen ohne Feinstaubplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen einfahren, beispielweise:
Tipp: Eine Auflistung dieser Fahrzeuge finden Sie im Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV).
Informationen, wie sie eine Feinstaubplakette beantragen, finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.
Hinweis: Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen, diese erhalten Sie automatisch im Wege der Allgemeinverfügung.
Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen. Eine solche Bescheinigung stellt Ihnen eine technische Überwachungsorganisation beziehungsweise eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur aus.
Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.
Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden gibt es vorgedruckte Formulare zum Ausfüllen.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie erhalten, wenn
Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:
die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Achtung: Sie gelangen nur zu einer zuständigen Dienststelle, wenn für den eingegebenen Ort eine Umweltzone eingerichtet ist.
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Beachten Sie, dass auch für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs Kosten anfallen.
...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde