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Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig dabei zu haben.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einen Personalausweis beantragen. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihr Foto und, auf Ihren Wunsch, Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere neue Funktionen, die Sie freiwillig nutzen können:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Tipp: Alle wichtigen Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie in der Broschüre "Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis" und auf den Informationsseiten "Der neue Personalausweis" des Bundesinnenministeriums.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Alle alten Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (sofern sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden). Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist aber jederzeit möglich.

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • er verändert worden ist oder
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Tipp: Sollten Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Personalausweis in Deutschland beantragen. Dazu müssen sie sich an die Personalausweisbehörde wenden, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhalten.
Den Antrag können Sie ab 1. Januar 2013 bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Diese Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Kinder oder Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da ihre Identität geprüft werden muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Für Auslandsdeutsche wird die Herstellung von Personalausweisen durch Botschaften und Konsulate erst ab dem 1. Januar 2013 möglich sein.

Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie die eID-Funktion nutzen wollen. Ist dies nicht der Fall, schaltet die Behörde die Funktion aus. Den elektronischen Identitätsnachweis können Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises auf Antrag jederzeit ein- oder ausschalten lassen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die Funktion automatisch vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.

Sie möchten die eID-Funktion nutzen? Sie erhalten als Antragsteller vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funktion enthält.

Außerdem werden Ihnen mitgeteilt:

  • eine Entsperrnummer zur Aufhebung der Blockierung nach dreimaliger Falscheingabe der PIN,
  • das Sperrkennwort und
  • weitere Informationen zum Sperren der eID-Funktion.

Zuständigkeit

die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind

Personalausweisbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die für diese als Personalausweisbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Auslandsdeutsche

  • Für den Antrag innerhalb Deutschlands: die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
  • Für den Antrag im Ausland (ab 1. Januar 2013): die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung wird vom Auswärtigen Amt bestimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis oder Reisepass
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Das gilt auch für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Frist/Dauer

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit

Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren:

  • innerhalb sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist (wenn der Jugendliche es unterlässt)

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): 6 Euro
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage

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