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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) - Anforderungen für Neubauten nachweisen

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.

Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2009. Es ersetzt die Vorschriften für Neubauten, die früher das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg geregelt hat.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Wohngebäuden müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

Tipp: Ein  Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.

Hinweis: Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die bis zum 31. Dezember 2008 Bauanträge gestellt wurden, finden noch die Vorgaben des Landes-EWärmeG Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn Kenntnisgabe bis zu diesem Datum erfolgte. Für bestehende Wohngebäude gelten nach wie vor die Regelungen des Landes-EWärmeG. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) – Anforderungen für Altbauten nachweisen".

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung

auf dem Formular bestätigen.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Tipp: Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen

Sie erhalten den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Ausnahmen davon sind:

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • eine Umsetzung ist technisch nicht möglich
  • die Umsetzung würde eine unbillige Härte darstellen

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei

  • Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
  • Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
  • Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt oder
  • Unterschreitung der EnEV-Anforderungen an den Primärenergiebedarf und an den Wärmeschutz um mindestens 15 Prozent.

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Zuständigkeit

für die Ausstellung des Nachweises:

  • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
  • je nach gewählter Lösung können auch folgende Personen die erforderliche Bescheinigung ausstellen:
    • Anlagenhersteller
    • Fachbetriebe, die die Anlage eingebaut haben
    • Wärmenetzbetreiber
    • Brennstofflieferanten
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Angabe möglich.

Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage.

Kosten

  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweise: keine

Rechtsgrundlage

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