Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.
Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt seit dem 1. Januar 2009. Es ersetzt die Vorschriften für Neubauten, die früher das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg geregelt hat.
Als Eigentümer und Eigentümerin von Wohngebäuden müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie
Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.
Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen. Diesen müssen Sie mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.
Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.
Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.
Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erbringen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.
Tipp: Ein Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.
Hinweis: Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die bis zum 31. Dezember 2008 Bauanträge gestellt wurden, finden noch die Vorgaben des Landes-EWärmeG Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn Kenntnisgabe bis zu diesem Datum erfolgte. Für bestehende Wohngebäude gelten nach wie vor die Regelungen des Landes-EWärmeG. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) – Anforderungen für Altbauten nachweisen".
Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und
auf dem Formular bestätigen.
Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.
Tipp: Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.
Sie erhalten den Nachweis, wenn der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:
Ausnahmen davon sind:
Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei
Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum EEWärmeG berücksichtigen.
Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.
für die Ausstellung des Nachweises:
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Keine Angabe möglich.
Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage.
...dass sich in unserer Gemeinde zwei Ferienwohnungen befinden (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)