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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Sie möchten in Ihrem bestehenden Wohngebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Wohngebäude ist außerdem 50 Quadratmeter groß oder größer? Dann müssen Sie mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.

Diese landesrechtliche Regelung gilt seit dem 1. Januar 2010.

Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.

Für Neubauvorhaben, die seit 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben werden, gelten die Regelungen des Bundesgesetzes. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist der zulässige Baubeginn zum 1. Januar 2009 entscheidend. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) – Anforderungen für Neubauten nachweisen".

Tipp: Weitere Informationen bietet Ihnen der Infoflyer "Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten" des Umweltministeriums.

Hinweis: Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die bis zum 31. Dezember 2008 Bauanträge gestellt wurden, finden noch die Vorgaben des Landes-EWärmeG Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn Kenntnisgabe bis zu diesem Datum erfolgte. In diesen Fällen bleibt es bei der geforderten Abdeckung von 20 Prozent.

Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie das Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • die Befreiung von der Verpflichtung

auf dem Formular bestätigen.

Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.

Tipp: Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen

Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien am Wärmebedarf bei Altbauten entspricht mindestens 10 Prozent.

Ausnahmen gibt es nur, wenn

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung durch Solarthermie entgegenstehen,
  • eine Erfüllung durch Solarthermie technisch nicht möglich ist,
  • eine Befreiung wegen unbilliger Härte im Einzelfall erteilt wird,
  • bereits vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008 erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung genutzt wurden.

Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei

  • Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Wärme mit Kraft-Wärme-Kopplung oder über erneuerbare Energien erzeugt wird,
  • Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Einsatz von Photovoltaik, soweit daneben kein Platz mehr für die solarthermische Anlage bleibt oder
  • Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.

Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium im Bereich "Erneuerbare-Wärme-Gesetz".

Zuständigkeit

  • für die Ausstellung des Nachweises:
    • sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind
      sowie
    • Bauhandwerker und Bauhandwerkerinnen, Heizungsbauer und Heizungsbauerinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
    • Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche
    • Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
  • für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

Keine Angabe möglich.

Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizungsanlage.

Kosten

  • für die Ausstellung des Nachweises: Kosten der sachkundigen Person
  • für die Einreichung des Nachweise: keine

Rechtsgrundlage

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