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Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht - Befreiung beantragen

Sie müssen Radio, Fernseher und andere Rundfunkgeräte anmelden und dafür Gebühren zahlen. Das gleiche gilt für Geräte wie Computer oder Mobiltelefone, mit denen Sie beispielsweise über das Internet Rundfunkprogramme empfangen können, wenn Sie über keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte verfügen. Privathaushalte können sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung wird meistens befristet erteilt.

Achtung: Auch wenn Sie einen Anspruch auf Befreiung haben, müssen Sie die Rundfunkgeräte anmelden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen. Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Für den Fall, dass die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, können Sie die Befreiung vorsorglich beantragen.

Hinweis: Das Antragsformular liegt bei Ihrer Gemeinde-/ Stadtverwaltung aus und steht Ihnen im Onlineangebot der GEZ zum Download zur Verfügung.

Die GEZ teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Voraussetzungen

Folgenden Personengruppen können sich befreien lassen:

  • Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen
  • Beschädigte und Hinterbliebene, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger und Empfängerinnen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger und Empfängerinnen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
  • Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger und Empfängerinnen (die nicht bei den Eltern leben) von
    • BaföG
    • Berufsausbildungsbeihilfe
    • Ausbildungsgeld
  • Menschen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen RF
  • Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zur Pflege oder von Pflegegeld
  • Empfänger und Empfängerinnen von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder Personen, die wegen Pflegebedürftigkeit den Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dieses Gesetzes erhalten

Zuständigkeit

die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheid über den Erhalt von Sozialleistungen oder eine für die Gebührenbefreiung ausgestellte Bestätigung des Leistungsträgers
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.: Schwerbehindertenausweis

Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. Die für die Gebührenbefreiung ausgestellte Bestätigung des Leistungsträgers können Sie nur im Original vorlegen. Die Bundesagentur für Arbeit übersendet mit jedem Arbeitslosengeld II-Bewilligungsbescheid automatisch eine Bestätigung zur Vorlage bei der GEZ.

Frist/Dauer

sobald wie möglich

Hinweis: Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) (Gebührenbefreiung natürlicher Personen)

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