Themenbereich: 2. Beginn der Vormundschaft
Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, bedarf der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Die Übertragung einer Vereinsvormundschaft kommt nur infrage, wenn
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern – nicht jedoch vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins – ausgeübt.
Eine schriftliche Verfügung des Familiengerichtes begründet die Bestellung zum Vormund. Ein Mitvormund oder Gegenvormund wird nur nach Anhörung des Vereins bestellt.
Achtung: Der Verein darf das Vermögen des Mündels (Mündelgeld) nicht in eigene Projekte investieren.
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln