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Themenbereich: 6. Pflegeversicherung

6.4. Pflegepersonen

In Deutschland werden derzeit über 1,9 Millionen Menschen zu Hause gepflegt und betreut. In den meisten Fällen leisten Angehörige, Verwandte oder Freunde eine aufopfernde und immer schwierige Arbeit.

Für Pflegepersonen ist es wichtig und unerlässlich, zum einen sozial abgesichert zu sein und zum anderen ihre Leistung auch honoriert zu bekommen.

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an die jeweilige private Pflegeperson weitergeben. Dies stellt jedoch keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist vielmehr als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand der Pflegeperson gedacht.

Vollständige oder teilweise Freistellung für Berufstätige

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. In dieser Zeit soll eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden. Dies ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit zu belegen.
  • Pflegezeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, ist es möglich, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten vor allem: Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
    Dies muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt und auch der Zeitraum, der in Anspruch genommen werden soll, benannt werden. Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen muss nachgewiesen werden.
  • Familienpflegezeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, ist es auch möglich, die Arbeitszeit für längstens 24 Monate bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber zu reduzieren.
    Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Möglich ist eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung im Pflegefall wird die Arbeitszeit reduziert. Der Lohnverlust wird durch die Nutzung von sogenannten "Wertkonten" abgefedert. An den Wertkonten wird eine Entgeltzahlung im Umfang von 50 Prozent der Verringerung gezahlt.
    Nach der Pflegephase üben Sie die berufliche Tätigkeit wieder im alten zeitlichen Umfang aus, allerdings bei ebenfalls reduziertem Lohn, um das Wertzeitkonto wieder auszugleichen.
    Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Sie müssen daher mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob und unter welchen Rahmenbedingungen Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können.

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