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Kündigung während der Pflegezeit - Zustimmung beantragen

Während der Pflegezeit genießen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutz.

Als Arbeitgeber dürfen Sie das Beschäftigungsverhältnis ab der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.

Nur in Ausnahmefällen können Sie zu einer Kündigung berechtigt sein. Sie benötigen dafür die Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zustimmung zur Kündigung beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) formlos beantragen.

Der KVJS entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung.

Zuständigkeit

der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) - Zweigstelle Karlsruhe

Erforderliche Unterlagen

Nachweise für den jeweiligen Kündigungsgrund

Frist/Dauer

keine

Kosten

zwischen 200 Euro und 1.000 Euro

Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) (Kündigungsschutz)

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