Während der Pflegezeit genießen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutz.
Als Arbeitgeber dürfen Sie das Beschäftigungsverhältnis ab der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.
Nur in Ausnahmefällen können Sie zu einer Kündigung berechtigt sein. Sie benötigen dafür die Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS).
Sie müssen die Zustimmung zur Kündigung beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) formlos beantragen.
Der KVJS entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung.
der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) - Zweigstelle Karlsruhe
Nachweise für den jeweiligen Kündigungsgrund
keine
zwischen 200 Euro und 1.000 Euro
§ 5 Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) (Kündigungsschutz)
...dass die Gemeinde Ratshausen im Naherholungsgebiet Oberes Schlichemtal liegt (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)