Themenbereich: 2. Ergänzende Altersvorsorge
Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie die Möglichkeit, sich für eines oder mehrere der nachfolgend genannten Modelle staatlich geförderter privater Altersvorsorge zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, welche Sparleistungen Sie über welchen Zeitraum erbringen können und welches Kapital angestrebt wird. Um die für Sie passende private Altersvorsorge zu finden, sollten Sie sich von neutralen Fachleuten hinsichtlich Ihrer persönlichen Bedürfnisse beraten lassen.
Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss – wenn Sie das wollen und keine tarifvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen – einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Entgeltumwandlung).
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder – in anderen Fällen – aus Ihrem Nettoentgelt stammen.
Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter beziehungsweise Finanzdienstleister. Wie dies im Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich am Aufbau der Betriebsrente der Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Doch unabhängig davon, ob Sie den Beitrag für Ihre Betriebsrente allein zahlen oder Ihr Arbeitgeber sich daran beteiligt, Anspruch auf die spätere Rentenzahlung haben in jedem Fall nur Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Das Wesentliche zum Thema „Betriebsrente“ haben wir für Sie zusammengefasst:
Achtung: Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall.
Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen, können diese durch die Gewährung von Zulagen und den Sonderausgabenabzug gefördert werden (Riester-Rente).
Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen. Um die Pauschalbesteuerung nach 2005 beizubehalten, müssten Sie hierzu bis 30. Juni 2005 optiert haben.
Tipp: Weitere Hinweise enthält die Broschüre "Betriebliche Altersversorgung". Neutrale und kostenlose Informationen zur Altersvorsorge bieten auch die Servicezentren für Altersvorsorge – PROSA (Pro Sicherheit im Alter).
...dass die Gemeinde Ratshausen im Naherholungsgebiet Oberes Schlichemtal liegt (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)