Themenbereich: 1.1. Ehepaare
Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig durch die Heirat zu einem angemessenen Unterhalt. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Sie regeln selbst, wie Sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen.
Wenn eine Regelung der laufenden Versorgung nicht möglich ist, hat jeder der Eheleute Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Was angemessenen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend müssen die Eheleute die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten. Der Ehegattenunterhalt ist im Streitfall auch gerichtlich einklagbar (Unterhaltsklage).
Nach der Trennung kann der Ehemann oder die Ehefrau Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Nach der Scheidung soll jeder für sich allein sorgen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Recht auf Ehegattenunterhalt (z.B. bei Betreuung kleinerer Kinder).
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)