Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Das gleiche gilt, wenn Sie noch in einer Lebenspartnerschaft leben.
Können Sie sich nicht einvernehmlich über den Trennungsunterhalt einigen, können Sie diesen vor dem Familiengericht beantragen.
Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.
Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse).
Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das für den Unterhalt maßgebliche Nettoeinkommen ermittelt werden. Dabei werden bestimmte Positionen abgezogen (z.B. der Kindesunterhalt). Ebenso berücksichtigt wird ein Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).
Die getrennt Lebenden sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Achtung: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Diese erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Familienrichter oder die Familienrichterin setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den ehelichen beziehungsweise lebenspartnerschaftlichen Lebensverhältnissen orientiert.
In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Der Richter kann von den Beteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommen Beteiligte dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen (z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).
Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht dasselbe wie der Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezahlt wird. Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern? Dann können Sie zunächst die Erteilung einer Auskunft verlangen. Das ist möglich, wenn Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin vorliegen.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Die Verhältnisse könne sich nach einem früheren Vollstreckungstitel wesentlich geändert haben. Das kann Sie zu einer Abänderungsklage berechtigen.
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwert
...dass man im Gasthof Adler schwäbische Gaumenfreuden genießen kann (Nähere Informationen auch zu den besonderen Kuchl-Obenden unter www.adler-ratshausen.de)