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Themenbereich: 1.4. Im eigenen Betrieb ausbilden

1.4.5. Organisation der Ausbildung

Innerhalb Ihres Betriebes müssen Sie dafür sorgen, dass der Ablauf der Ausbildung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, worauf Sie bei der Planung der Ausbildung im eigenen Betrieb achten müssen.

Als Grundlage für die Organisation der Ausbildung dient die sogenannte Ausbildungsordnung, die es für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt. Die Ausbildungsordnung (für den betrieblichen Teil der Ausbildung) und der Rahmenlehrplan (für den schulischen Teil der Ausbildung) schreiben den zeitlichen Ablauf und den fachlichen Inhalt der Ausbildung weitgehend vor.

Den einzelnen Betrieben bleibt dennoch die Möglichkeit, den Ausbildungsverlauf an die speziellen betrieblichen Umstände anzupassen. Einen Überblick über aktuelle Ausbildungsordnungen finden Sie zum Herunterladen auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

Betrieblicher Ausbildungsplan

Zu den Aufgaben des Ausbilders gehört die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans. In diesem Plan wird die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung festgehalten. Außerdem wird darin aufgelistet, an welchen Maschinen und Arbeitsplätzen beziehungsweise mit welchen Werkzeugen der Auszubildende während seiner Ausbildung Wissen vermittelt bekommen muss.

Neben der Vermittlung der fachlichen Inhalte ist der Ausbilder auch für die Kontrolle und Überwachung der Ausbildung verantwortlich. Dazu gehören die von jedem Auszubildenden zu führenden schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) und die Zwischenprüfung.

Schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

Jeder Auszubildende muss während der gesamten Dauer seiner Ausbildung ein Berichtsheft führen, das als Ausbildungsnachweis geeignet ist.

Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden zur gewissenhaften Führung des Berichtshefts anhalten und das Berichtsheft regelmäßig überprüfen und abzeichnen. Außerdem müssen Sie Ihrem Auszubildenden Zeit und Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.

Achtung: Das Führen des Berichtshefts ist Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Tipp: Muster für Berichtshefte erhalten Sie bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen.

Arbeitszeiten und Pausenregelung

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen speziell für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende:

  • Die Arbeitszeit von jugendlichen Auszubildenden darf acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • Jugendliche dürfen zwischen 20 und sechs Uhr nicht beschäftigt werden
    Ausnahmen gelten für Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, und für bestimmte Gewerbezweige (z.B. Bäckereien oder Gastgewerbe).
  • Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz.

Hinweis: Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann von diesen gesetzlichen Regelungen teilweise abgewichen werden.

Urlaubsanspruch

Für jugendliche Auszubildende staffelt sich der Jahresurlaub nach dem Lebensalter und beträgt zwischen 25 und 30 Tagen:

  • noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende: mindestens 30 Tage
  • noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende: mindestens 27 Tage
  • noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende: mindestens 25 Tage

Hinweis: Erwachsene Auszubildende haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr.

Zwischen- und Abschlussprüfung

Im Rahmen der Ausbildung müssen Auszubildende eine Abschlussprüfung (im Handwerk die Gesellenprüfung) ablegen. Manche Ausbildungsordnungen schreiben eine Zwischenprüfung vor.

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