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Erlaubnis für Spielhallen

Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.

Voraussetzungen

Wenn folgende Fälle zutreffen, erhalten Sie keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle:

  • der Gewerbetreibende ist nicht hinreichend zuverlässig
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind, und zwar wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes.
  • die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen
    Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind.
  • der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten

Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.

Außerdem benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf höchstens ein Geldspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann.

Sofern Sie in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

Hinweis: Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte ist nicht begrenzt.

Zuständigkeit

je nach Standort der Betriebsstätte, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • eventuell: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

§ 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)

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