Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen.
Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".
Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei der zuständigen Stelle beantragen. Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen – auch im Hinblick auf den Aufstellungsort – verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der Sie das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) in Verbindung mit der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung)
...dass der Fischereiverein Balingen/Schömberg im Jahr 1973 den Fischweiher in "Wannen" angelegt hat