Als Opfer einer Gewalttat können Sie vom Staat unter bestimmten Umständen eine Entschädigung erhalten. Die Leistungen entsprechen den Leistungen, die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorsieht. Sie bestehen aus:
Die Höhe der Leistungen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem jeweiligen Landratsamt stellen. Dieses klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Die Beteiligten sind allerdings verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
Einen Anspruch auf Versorgung haben Sie, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland
Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten . In diesen Fällen kommen jedoch zuerst Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen in Betracht.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn
Gleiches gilt, wenn der tätliche Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger begangen wurde. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Verkehrsopferhilfe e.V.
Hinweis: Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz mit anderen Ansprüchen zusammen, kann der Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ganz oder teilweise ruhen.
normalerweise das Landratsamt, in dessen Bezirk das Opfer beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben
Hinweis: Unterlagen, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen (z.B. Strafurteil, ärztliche Gutachten), können Sie bereits mit dem Antrag oder auch später einreichen.
keine
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können