• Lebenslagen A-Z

Zurück zur Übersicht

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk zünden, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.

Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper dieser Kategorie ohne Genehmigung abbrennen.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Klassen abbrennen:

  • Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T2 (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) beziehungsweise
  • nach neuer Bezeichnung der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)".

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:

  • Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks

Frist/Dauer

Es gibt keine festgelegten Fristen.
Aufgrund der Bearbeitungsdauer sollten Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Termine

Termine
Dezember 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
            1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30            

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Ratshausen

Wussten Sie schon?

...dass man im Gasthof Adler schwäbische Gaumenfreuden genießen kann (Nähere Informationen auch zu den besonderen Kuchl-Obenden unter www.adler-ratshausen.de)