Beabsichtigte Feuerwerke der Klasse II oder nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 müssen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Das Abbrennen von Mittelfeuerwerken der Klasse III oder neu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Klasse IV oder neu F4 oder von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T oder neu Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 beziehungsweise sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2 müssen ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerkes. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie für die Anzeige über das Abbrennen von Feuerwerken das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" verwenden.
Sie müssen eine gültige Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes besitzen.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde
Die sprengstoffrechtlichen Vorschriften sehen keine Gebühr vor. Allerdings könnten aufgrund örtlicher Satzungen der Gemeinden beziehungsweise Stadtverwaltungen Gebühren für den Verwaltungsaufwand erhoben werden.
§ 23 Abs. 2 und 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll