Wenn eine Person Sie bedroht oder verletzt, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, können Sie verlangen, die gemeinsame Wohnung für eine bestimmte Zeit alleine zu nutzen.
Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung anstreben, können Sie
Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Für die Antragstellung können Sie auch Hilfe bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen häusliche Gewalt einholen. Diese Einrichtung nimmt mit Ihnen in Kontakt auf, sobald Sie die gewalttätige Person angezeigt haben. Die Kontaktaufnahme findet nur statt, wenn Sie es wünschen.
Hinweis: Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.
Gehört der gewalttätigen Person die Wohnung oder hat sie diese allein gemietet, kann Ihnen die Wohnung für höchstens sechs Monate zugewiesen werden. Finden Sie in dieser Zeit keine Ersatzwohnung, kann das Gericht auf Antrag die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung sind:
Hinweis: Die gewalttätige Person darf möglicherweise in der Wohnung bleiben, wenn feststeht, dass keine weiteren Verletzungen folgen werden.
Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen. Sie müssen dann beweisen, dass die Wohnungsüberlassung für Ihre weitere Sicherheit unbedingt erforderlich ist.
Sie dürfen die Wohnung nur dann dauerhaft allein nutzen, wenn
Haben Sie keinen Anspruch auf die Wohnung, gilt:
Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind, können Sie die Wohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung allein nutzen. Näheres zur Wohnungsüberlassung regelt das deutsche Scheidungsrecht. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
in der Regel das Familiengericht (dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind oder nicht)
Als verletzte oder bedrohte Person müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter verlangen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ausgeschlossen.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde