Bei "häuslicher Gewalt" beziehungsweise "Gewalt im sozialen Nahraum" leben gewalttätige Person und Opfer in einer Beziehung. Möglich sind verschiedene strafrechtlich bedeutsame Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten, vor allem:
Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,
Die Polizei kann die Hausschlüssel beschlagnahmen, eine Gewahrsamnahme anordnen, ein Rückkehrverbot oder einen Wohnungsverweis aussprechen. Möglich ist auch ein Annäherungsverbot, z.B. für die Umgebung
Über die Dauer des Wohnungsverweises entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei im Einzelfall je nach Gefährdung. In den meisten Fällen dauert der Wohnungsverweis zwischen sieben und 14 Tagen, höchstes jedoch:
Sie können vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Die zuständige Behörde kann den Wohnungsverweis dann um zwei Wochen verlängern. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen weiter vorliegen und der Wohnungsverweis – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der verwiesenen Person – erforderlich erscheint. Die Maßnahme endet mit
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" in Baden-Württemberg aus:
Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums. Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.
Melden Sie Tätlichkeiten oder Bedrohungen entweder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung oder der Polizei. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis. Beim Ordnungsamt können Sie einen Wohnungsverweis erwirken, ohne dass die Polizei bei Ihnen zuhause war.
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
keine
keine
...dass das Rathaus vormals ein Schulhaus war