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Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Stiftungen müssen daher

  • dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
  • Steuererklärungen abgeben.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

Verfahrensablauf

Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft die Satzung und stellt dann eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus.

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.

Voraussetzungen

Um die Anmeldung vornehmen zu können, muss die Stiftung als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Kopien

  • der Satzung,
  • des Stiftungsgeschäftes

Bitte schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

Frist/Dauer

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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