Körperschaftsteuer wird anstelle der Einkommensteuer auf das Einkommen von juristischen Personen (z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Genossenschaften) erhoben. Haben diese Steuerpflichtigen ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, sind sie uneingeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Haben sie keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im Inland, jedoch inländische Einkünfte, sind sie beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft in einem Wirtschaftsjahr bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, folgt den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (bis 2007: 25 Prozent). Auf die so ermittelte Steuerschuld wird noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Bestimmte Körperschaften können einen Freibetrag von 5.000 Euro geltend machen (bis 2008: 3.835 Euro).
Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Körperschaftsteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer leisten. Gemeinnützige Vereine, deren Einkünfte zu gering sind, der Körperschaftsteuer zu unterliegen, werden nur alle drei Jahre mittels Fragebogen überprüft und müssen keine jährliche Körperschaftsteuererklärung abgeben.
Die Körperschaftsteuer ist eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt die Einnahmen daraus fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
Um die Höhe der Körperschaftsteuer zu ermitteln, muss die Körperschaft eine Bilanz erstellen und eine Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.
Das Finanzamt ermittelt aufgrund des errechneten Einkommens die Höhe der Körperschaftsteuer.
Hinweis: Um die Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer auf die Gewinne der Gesellschaft und Einkommensteuer auf die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter) zu vermindern, werden Dividenden beim Gesellschafter nur mit der (in der Regel günstigeren) Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert oder unterliegen dem sogenannnten "Teileinkünfteverfahren" (danach sind 60 Prozent der Dividenden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern).
Tipp: Die Formulare zur Körperschaftsteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz befindet
Die Körperschaftsteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer leisten:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde