Themenbereich: 7.2. Mobilität für behinderte Menschen
Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich beeinträchtigt (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind.
Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in der Höhe von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr zu entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wertmarke auch kostenlos gewährt werden:
Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.
Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)