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Themenbereich: 7.2. Mobilität für behinderte Menschen

Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich beeinträchtigt (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind.

Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in der Höhe von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr zu entrichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wertmarke auch kostenlos gewährt werden:

  • Es liegen die Merkzeichen "H" und/oder "Bl" vor.
  • Es liegen die Merkzeichen "G" oder "aG" vor und es werden folgende Leistungen bezogen:
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII),
    • Arbeitslosengeld II,
    • laufende Leistungen für den Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII),
    • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), oder
    • entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)

Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.

Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.

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