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Themenbereich: 4. Güterverkehr

Jedes Jahr werden allein in Deutschland Millionen Tonnen unterschiedlichster Waren auf Straße und Schiene, zu Wasser oder per Luftfracht transportiert. Der Bereich "Logistik und Verkehr" gehört damit zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen des Landes – mit steigender Tendenz.

4.2. Gefahrguttransporte auf der Straße

Wer in Deutschland gefährliche Güter mit Lkws befördert, muss weitere Bestimmungen beachten, insbesondere in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung der Ladung. Darüber hinaus benötigen Gefahrgutfahrer eine sogenannte "ADR-Bescheinigung", um einen entsprechend beladenen Lkw fahren zu dürfen. Die ADR-Bescheinigung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung und anschließend bestandener Prüfung aus. Diese ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Tipp: Ausführliche Informationen für Gefahrgutfahrer finden Sie im Onlineauftritt der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.

Die ADR-Bescheinigung benötigen Gefahrgutfahrer aufgrund des "Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)". Insbesondere finden Sie in den Vorschriften des ADR die unterschiedlichen Kennzeichnungen, die für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind.

Näheres für Deutschland regelt außerdem die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)". Diese Verordnung führt die Bestimmungen des ADR für Deutschland weiter aus und legt insbesondere fest,

  • welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind,
  • wer für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften zuständig ist,
  • welche Vorschriften für den Transportweg gelten,
  • welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben,
  • welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 3 (entzündliche Stoffe) gelten besondere Regelungen bezüglich des Transportweges. Diese sind in der "Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 7 GGVSE" festgelegt.

Tipp: Weitere Informationen und Vorschriften finden Sie auf den folgenden Seiten:

  • Welche Gefahrgutvorschriften noch einzuhalten sind, finden Sie auf den Seiten des BMVBS.
  • Die Kennzeichnungspflichten sowie ein Unfallmerkblattmuster finden Sie außerdem in der Broschüre "Die Beförderung gefährlicher Güter" des BMVBS.
  • Die Beförderung gefährlicher Güter durch Lkws macht jedoch nur einen Teil der Gefahrguttransporte aus. Darüber hinaus werden sie auch auf der Schiene, auf dem Wasserweg oder auf dem Luftweg versendet. Gesetze und Vorschriften für diese Arten des Transports finden Sie ebenfalls auf den Seiten des BMVBS.
  • Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt auf ihren Seiten die Datenbank GEFAHRGUT zur Verfügung, mit deren Hilfe Sie sich schnell über Gefahrgutvorschriften informieren können. Das Angebot ist kostenpflichtig.

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