Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen transportieren? Und Sie setzen Fahrzeuge ein, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt? Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU-/EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EG-Lizenz). Sie können die Lizenz auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen. Darüber hinaus berechtigt sie zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).
Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 41 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Be- und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten.
Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- / EWR-Staaten)
Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU/EWR-Wirtschaftsraum gehören (wie z.B. Kroatien), benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten.
Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz).
Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Güterverkehr melden.
Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) zu entsprechen.
Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.
Als Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:
Hinweis: Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.
Tipp: Die Einholung der Führungszeugnisse und der Auszüge aus dem Gewerbezentralregister dauert am längsten. Sie sollten daher diese Unterlagen als Erstes beantragen. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise. Dies gilt auch für die beglaubigten Abschriften der EU-Lizenz beziehungsweise Ausfertigungen der Erlaubnis, die Sie in den Fahrzeugen mitführen müssen.
...dass die Gemeinde Ratshausen von den Nachbargemeinden Hausen am Tann, Weilen unter den Rinnen, Schömberg und Deilingen eingebettet ist