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Themenbereich: 1.5. Kontrolle der Lebensmittelsicherheit

1.5.2. Trinkwasserüberwachung

Leitungswasser hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Damit das so bleibt und um die Verbraucher und Verbraucherinnen vor gesundheitlichen Schäden zu schützen, wird das Trinkwasser regelmäßig untersucht.

Einwandfreies Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern (z.B. Bakterien) sein. Für bestimmte Stoffe (z.B. Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel) gelten Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen.

Bei der Trinkwasseraufbereitung werden Aufbereitungs- und Hilfsstoffe verwendet (z.B. Chlor, Ozon). Auch diese und ihre Reaktionsprodukte dürfen nur in geringen, nicht gesundheitsschädlichen Konzentrationen im Trinkwasser vorkommen.

Für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Wasserversorgungsunternehmen selbst verantwortlich. Sie müssen durch eigene Kontrollen die Qualität des Trinkwassers überprüfen. Zusätzlich werden unabhängig davon stichprobenartig amtliche Überwachungsuntersuchungen durch die Gesundheitsämter der Land- und Stadtkreise durchgeführt.

Achtung: Die Qualität des Trinkwassers muss vom Verlassen des Wasserversorgungsunternehmens bis hin zum Wasserhahn gewährleistet sein, das heißt, neben den Wasserversorgungsunternehmen sind verstärkt auch Vermieter und Vermieterinnen sowie Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen verantwortlich für die Trinkwasserqualität. Sie müssen dafür sorgen, dass das vom Wasserversorger angelieferte einwandfreie Trinkwasser nicht durch veraltete oder beschädigte Rohre beeinträchtigt wird.

Für Sie können Geruch, Färbung, Trübung und Geschmack wichtige Hinweise auf die Qualität des Trinkwassers sein. Aber auch Wasser, das auf den ersten Blick unbedenklich erscheint, kann Krankheitserreger oder Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten.

Hinweis: Wenn Sie den Verdacht haben, dass mit Ihrem Trinkwasser etwas nicht in Ordnung ist, sollten Sie sich mit Ihrem Wasserversorgungsunternehmen oder Ihrem Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Tipp: Nähere Informationen zur Trinkwasserüberwachung sowie Informationsmaterial zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Gesundheitsämter und der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.

Verpflichtende Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen

Im Jahr 2011 wurde eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen eingeführt. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter. Nach Trinkwasserverordnung müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (ständige Wasserverteilung) das Wasser an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn

  • sich in der Anlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet,
  • Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit, z.B. Vermietung, abgegeben wird und
  • die Trinkwasser-Installation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Hinweis: Bei Vermietung gelten als Unternehmer und sonstiger Inhaber:

  • die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer,
  • die Vermieterin oder der Vermieter oder
  • die Eigentümergemeinschaft, gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer –  jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Bei Vermietung müssen Sie mindestens einmal in drei Jahren, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchführen lassen. Die Erstuntersuchung muss bis 31. Dezember 2013 durchgeführt sein. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise

  • nicht verändert wurden und
  • nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein Aktionswert (Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Bei Überschreitung dieses Werts trägt der Unternehmer und sonstige Inhaber der Anlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen:

  • Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber muss dem Gesundheitsamt die Überschreitung unverzüglich anzeigen.
  • Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber muss unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen, einschließlich einer Ortsbesichtigung sowie einer Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, durchführen oder durchführen lassen. Außerdem muss er eine Gefährdungsanalyse erstellen und Maßnahmen durchführen lassen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind.
  • Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers muss der Unternehmer oder der sonstige Inhaber die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich informieren.

Grundsätzlich müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren.

Achtung: Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.

Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt.

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