Themenbereich: 3. Mitgliedschaft in einem Verein
Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, insbesondere der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.
Hinweis: Grundsätzlich müssen beim Beitritt eines Minderjährigen zu einem bestehenden Verein seine gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Eine besonders bedeutsame Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht. Der Verein wird nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.
Hinweis: Es ist empfehlenswert, in die Satzung nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufzunehmen und die Bestimmung der Höhe der Beiträge einem Vereinsorgan zu überlassen. Genaue Angaben zur Beitragshöhe in der Satzung führen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Aufwand für den Verein, da jede Beitragsanpassung in das Vereinsregister neu einzutragen ist.
Die Beiträge können sowohl einmalig (z.B. als Aufnahmegebühr) als auch wiederkehrend (z.B. jährlich oder monatlich) eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können.
Auch die Rechte der Mitglieder sind häufig in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (z.B. in einer Benutzungsordnung) geregelt. Am häufigsten sind Rechte auf Benutzung (z.B. von Sport- oder Reithallen, Geräten und Anlagen des Vereins), Teilnahme (z.B. an Kursen, Exkursionen oder sonstigen Veranstaltungen) oder Inanspruchnahme von Leistungen (z.B. Beratung in Miet- und Arbeitsrechtsangelegenheiten) anzutreffen.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde