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Themenbereich: Vereine

Fast die Hälfte aller Bürger in Baden-Württemberg ist ehrenamtlich oder bürgerschaftlich engagiert – das ist mehr als in jedem anderen Bundesland. Die Betätigungsfelder reichen vom Sport bis zur Kultur, vom Brauchtum bis zum Umweltschutz. Lesen Sie hier mehr.

3. Mitgliedschaft in einem Verein

Im Falle des Eintritts handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied. Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in einen Verein eintreten wollen, müssen – von Ausnahmefällen abgesehen – von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Die Satzung des eingetragenen Vereins muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Vereinsmitglieder treffen. Mitglied des Vereins ist, wer den Verein mitgründet oder später in den Verein eintritt. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nach der gesetzlichen Regel nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Durch den Eintritt in den Verein wird das neue Mitglied Träger von Rechten und Pflichten. Diese ergeben sich entweder aus der Satzung oder beispielsweise aus Benutzungsordnungen, die häufig von Sportvereinen erlassen werden. Zudem verpflichtet sich das neue Vereinsmitglied, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen.

Hinweis: Näheres zu den Rechten und Pflichten bietet das Kapitel "Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern" dieser Lebenslage.

Grundsätzlich ist der Verein frei in seiner Entscheidung, ob und wen er als neues Mitglied aufnehmen will. In der Vereinssatzung können bestimmte Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft festgelegt werden (z.B. ein Mindestalter oder ein bestimmter Beruf). Ausnahmen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bestehen etwa bei Vereinen, die für die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Für solche Vereine kann ein Aufnahmezwang bestehen.

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