Themenbereich: 2. Nach der Ehescheidung/Aufhebung
Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen. Wichtig ist daher, dass Sie sich bereits vor der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft über bestimmte regelungsbedürftige Angelegenheiten informieren.
Eine Unterhaltszahlung nach einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft soll den Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, aufrechterhalten. Der jeweilige Unterhalt richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person.
Sehr problematisch sind die Fälle, in denen eine unterhaltspflichtige Person beispielsweise Zahlungen verweigert oder ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen reduziert. In solchen Fällen helfen Beratungsstellen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.
Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Unterhalts erhalten Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ("Süddeutsche Leitlinien"). Dort finden Sie auch die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist die Grundlage zur Ermittlung des Kindesunterhalts für Minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder.
Kindesunterhalt
Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft weiterhin eine Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil muss Unterhaltszahlungen leisten, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung können alleinstehende Elternteile einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.
Unterhalt für den Partner oder die Partnerin
Ein Partner oder eine Partnerin kann nach der Scheidung beiziehungsweise Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nicht selbst für den eigenen Unterhalt sorgen? Dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Partner oder der Partnerin.
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beginnt bereits mit dem Getrenntleben. Sind Sie sich nicht über die Zahlung einig, sollte die unterhaltspflichtige Person bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden,
Weitere Informationen zum Trennungsunterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Nach der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlung wenn
Je nach Situation kann sich die Pflicht zur Unterhaltszahlung ergeben:
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Lebensbedarf der unterhaltsbedürftigen Person und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Wenn sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich verändern (z.B. zehn Prozent Abweichung), ist es möglich, die Höhe des Unterhalts abändern zu lassen. Dies müssen Sie bei Gericht beantragen.
Der Unterhaltsanspruch kann – je nach Einzelfall – herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre. In die Bewertung miteinfließen müssen
Sie können mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Vereinbarungen treffen, in denen sie
Hinweis: Eine solche Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen wird, müssen Sie durch einen Notar oder durch eine Notarin beurkunden lassen.
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können