Alleinerziehende sind oft in einer schwierigen Lage, z.B. wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In solchen Fällen können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist auf 72 Monate begrenzt. Er endet spätestens, wenn das anspruchsberechtigte Kind zwölf Jahre alt wird.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:
Hinweis: Die unterhaltspflichtige Person wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurück.
Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beim Jugendamt beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen (Mitwirkungspflicht). Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online oder über Fax beantragen.
Voraussetzungen sind:
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
keine
...dass das Gasthaus Sonne vermutlich die älteste Gaststätte im Ort sein dürfte (um 1500)