Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308 Euro. Sie erhalten ihn automatisch, wenn Sie in Steuerklasse II eingruppiert sind. Er wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen und bleibt damit steuerfrei.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet. Sofern Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale diese Steuerklasse aufweisen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.
Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Ist Ihr Kind an mehreren Orten gemeldet, gilt das auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird.
Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu.
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
...dass die Gemeinde Ratshausen flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist