Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern ist ein steuerlicher Freibetrag. In Höhe des Freibetrags werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.
Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als der Anspruch auf Kindergeld.
Der Freibetrag beträgt 1.320 Euro.
Für
verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.640 Euro.
Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.
Werden die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.
Für die Überprüfung im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein Antrag notwendig, da das Finanzamt die Prüfung von Amts wegen vornimmt.
Wollen Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bilden lassen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.
Die Freibeträge müssen Sie derzeit noch jedes Jahr neu beantragen.
Als Kinder werden berücksichtigt:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen "Kindergeld" und "Kinderfreibetrag".
das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen bis spätestens 30. November des Jahres gestellt werden.
keine
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde