Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie eine Abschrift oder einen Ausdruck daraus erhalten. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks. Auch ein Gläubiger oder eine Gläubigerin kann eine Abschrift beantragen, wenn er oder sie die Zwangsvollstreckung betreiben will.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. In Zweifelsfällen müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.
Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck. Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet)
Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt großteils noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden aber im Zuge der Grundbuchamtsreform schrittweise in die Amtsgerichte eingegliedert. Auch durch Einführung der maschinellen Grundbuchführung besitzen nicht mehr alle Gemeinden ein Grundbuchamt. Ob die betroffene Gemeinde ein Grundbuchamt besitzt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung.
keine
...dass die Gemeinde Ratshausen am Fuße des Plettenberg (1002"m) und des Ortenbergs (995"m) liegt