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Vergütung des Berufsvormundes

Die Vormundschaft ist grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Wird die Vormundschaft ausnahmsweise (von einem Berufsvormund) berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung. Ein ehrenamtlich tätiger Vormund erhält nur dann ausnahmsweise eine Vergütung, wenn das Familiengericht eine solche wegen Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte bei vermögenden Betreuten bewilligt.

Die Vergütung berufsmäßig tätiger Vormünder richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und damit nach der Qualifikation des Vormundes.

Verfahrensablauf

Die Rechung muss zunächst dem Familiengericht vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe der Vergütungsansprüche fest.

Hinweis: Ist der Mündel mittellos, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.

Voraussetzungen

Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand

  • mehr als zehn Vormundschaften führt oder
  • zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.

Hinweis: Dies gilt nicht für Mitarbeiter eines Vereins oder des Jugendamtes.

Zuständigkeit

das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der geleisteten Stunden

Frist/Dauer

Die Vergütung muss spätestens 15 Monate nach der Entstehung bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage

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