Vor der Auswahl des Vormunds soll das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne erhebliche Kosten möglich ist. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder auch mündlich geschehen.
Findet ein Termin zur mündlichen Anhörung statt, können die Verwandten und Verschwägerten die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Anhörung entstehen, dem Mündel in Rechnung stellen. Das Familiengericht setzt die notwendigen Auslagen auf Antrag fest. In der Regel handelt es sich um den Ersatz der Auslagen für Fahrtkosten und den Verdienstausfall.
Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verwandte oder Verschwägerte förmlich als Zeuge geladen wurde. Dann gelten die allgemeinen Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung von Zeugen.
Die Verwandten und Verschwägerten beantragen beim Gericht die Festsetzung der Auslagen.
Die Auslagen müssen erforderlich gewesen sein.
das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Verfahren anhängig ist
Der Anspruch gegen den Mündel auf Erstattung der Auslagen unterliegt den allgemeinen Regelungen über die Verjährung. Für den Antrag auf Festsetzung gibt es keine besondere Frist.
§ 1779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auswahl durch das Familiengericht)
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde