Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung dieser Daten verlangen.
Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben Sie in bestimmten Fällen lediglich einen Anspruch auf Sperrung der Daten:
Die zuständige Stelle muss die Daten in der Regel von sich aus löschen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Löschung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen.
Die speichernde Stelle prüft, ob sie die Daten löschen kann. Wenn ja, löscht sie diese und teilt es Ihnen mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag ab. Es ist auch möglich, dass die speichernde Stelle Ihren Antrag nur für bestimmte Daten berücksichtigt.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollestelle wenden. In folgenden Fällen löscht die speichernde Stelle die Daten nicht, sondern sperrt sie:
Eine Löschung ist in folgenden Fällen möglich:
Das gilt auch für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten, wenn die speichernde Stelle die gesamte Akte nicht mehr benötigt.
für den Antrag auf Löschung: die Stelle, die Daten über Sie speichert
Ausnahme: Wenn Daten über Sie beim Landeskriminalamt oder im Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungspräsidien und des Polizeipräsidiums Stuttgart gespeichert sind, müssen Sie den Antrag beim Landeskriminalamt stellen.
keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag aber einen Nachweis für den Grund der beantragten Löschung beilegen.
keine
keine
...dass die Gemeinde Ratshausen am Fuße des Plettenberg (1002"m) und des Ortenbergs (995"m) liegt