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Zulassung von Privatkrankenanstalten

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Hinweis: Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Sie können, müssen aber selbst nicht Arzt sein. Sind Sie Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z.B. die Klinik des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

Verfahrensablauf

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird nur in folgenden Fällen untersagt:

  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun.
    Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
  • Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen.
    Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
    Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

Zuständigkeit

  • wenn die Anstalt in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn die Anstalt in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Nationalpass
    Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
  • Führungszeugnis (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sollte nicht älter als sechs Monate sein)
  • Handelsregisterauszug (diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind)
  • Beschreibung des Therapiekonzeptes, der Art, Zahl und Belegung der Räume, der Personalausstattung

Kosten

je nach Größe der Einrichtung: zwischen 30 Euro und 900 Euro

Rechtsgrundlage

§ 30 Gewerbeordnung (GewO) (Privatkrankenanstalten)

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