Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine) müssen Verfahren, in denen sie personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz melden.
Anhand der Meldungen zum Register lassen sich datenschutzrechtliche Mängel (z.B. Nichtbeachtung von Löschungsfristen, unnötige Speicherung von personenbezogenen Daten) erkennen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz verlangt in diesem Fall von Ihnen, diese zu beseitigen.
Achtung: Ihnen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, wenn
Je nach Einzelfall sind auch höhere Beträge möglich.
Sie müssen auch Änderungen gegenüber der Erstmeldung mitteilen.
Die Meldung müssen Sie schriftlich vornehmen. Die dafür notwendigen Unterlagen können Sie beim Landesbeauftragten für den Datenschutz anfordern oder auf der Internetseite herunterladen.
Meldepflichtig ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle. Verantwortlich ist eine Stelle auch, wenn sie Daten in ihrem Auftrag durch ein Dienstleistungsunternehmen verarbeiten lässt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz trägt die gemeldeten Daten im Datenschutzregister ein.
Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass Sie personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten. Ausnahmen sind in folgenden Fällen möglich:
Wenn Sie personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten, gilt die Meldepflicht ausnahmslos:
der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Es genügt, wenn Sie die Meldung vor Inbetriebnahme beziehungsweise In-Kraft-Treten der Änderung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz abschicken.
keine
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...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln