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Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) beantragen
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
- Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
-
unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
-
häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
- zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
Des Weiteren untersagt das FTG
- an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
-
an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an folgenden Tagen verboten:
- Allerheiligen
- Buß- und Bettag
- Volkstrauertag
- Totengedenktag
- 24. Dezember von 3 bis 24 Uhr
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- erster Weihnachtstag
Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Zuständige Behörde ist je nach Gebiet, für das Sie die Ausnahme benötigen
- bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
- ansonsten das für das Gebiet zuständige Landratsamt beziehungsweise
- für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde als Ortspolizeibehörde.
Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
Voraussetzungen
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Zuständigkeit
- wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
Achtung: Für Ausnahmen vom Verbot von Veranstaltungen zum Schutz des Hauptgottesdienstes nach § 7 Abs. 2 FTG und vom Verbot von Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen nach § 11 FTG sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Sofern im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Frist/Dauer
keine
Sie sollten Ihren Antrag aber möglichst früh stellen – vor allem, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Rechtsgrundlage
Feiertagsgesetz (FTG)